Analyse | Sozialökologischer Umbau - Klimagerechtigkeit Was haben «Green Deal» und «Fit for 55» bislang gebracht?

Die EU will erster «klimaneutraler Kontinent» werden. Wie, das erklärt Uwe Witt in seiner kritischen Bestandsaufnahme

Information

Autor

Uwe Witt,

Ein Bild zeigt die Arbeitswelt der Zukunft mit ausschließlich erneuerbaren Energien
Für eine adäquate Antwort auf die Klimakrise ist eine Abkehr vom Wachstumsfetischismus unvermeidlich, sonst sieht es 2050 in Europa vielleicht so aus wie auf dem Bild ... Bild: picture alliance / dieKLEINERT.de / Martin Peschkes

In einem Artikel für die Zeitschrift «LuXemburg» erklärt der Berliner LINKE-Politiker Harald Wolf im letzten Jahr «Das Ende des Neoliberalismus, wie wir ihn kennen». Neben einer Einordnung der gegenwärtigen Phase den Kapitalismus in die neue Blockkonfrontation im Dreieck China-USA-Europäische Union widmet er sich den Multikrisen sowie den Reaktionen der Wirtschaftsmächte darauf. Seine Hauptthese: Wir sehen «in der Regulationsweise und dem Akkumulationsregime gravierende Veränderungen …, die sich in einem politischen Projekt verdichten, in dem der Staat eine andere Rolle einnimmt als im klassischen Neoliberalismus». Diese These lässt sich aus klimapolitischer Sicht unterstützen. Dazu eignet sich eine Zwischeneinschätzung des «Fit-For-55»-Pakets als wichtigsten, weil direkt klimaschutzbezogenen Baustein zur Umsetzung des European Green Deal. 

Der folgende Text von Uwe Witt wurde zuerst im Sammelband «Europäische Integration in der multiplen Krise. Zukunftsaussichten der Europäischen Union» unter dem Titel «Der European Green Deal und das ‹Fit for 55›-Paket der EU: Plädoyer für eine differenzierte Bewertung» veröffentlicht (VSA-Verlag, Redaktionsschluss Februar 2024).

Fit-for-55-Paket zur Umsetzung des «European Green Deal»

Vor vier Jahren rief EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit dem European Green Deal (EGD) den Übergang zu einer «modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft» aus, die «bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt, ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt, niemanden, weder Mensch noch Region, im Stich lässt».

Die Verkündung des EGD war mehr als Prosa. So unterbreitete die EU-Kommission zwei Jahre später mit dem «Fit-for-55-Paket» (im folgenden «EU-55-Paket») ein Bündel detaillierter Gesetzesvorlagen zu seiner Umsetzung. Das Vorhaben des EGD ist zwar weit umfangreicher, das EU-55-Paket nimmt dort aber eine zentrale Rolle ein. Grundlage für das Paket waren neue, zuvor im Europäischen Klimagesetz beschlossene Klimaziele. Danach sollen die Emissionen von Treibhausgasen (THG) bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 sinken. Klimaneutralität bis 2050 wurde festgeschrieben.

Die neuen THG-Minderungsziele der EU sind aus Sicht von Umweltverbänden und Wissenschaft noch immer zu niedrig, um einen fairen Beitrag der EU zum Erreichen der im Klimaabkommen von Paris 2015 vereinbarten Ziele zu gewährleisten. Das Climate Action Network Europe (CAN), eine führende NGO-Koalition im Kampf gegen den Klimawandel, fordert beispielsweise eine Verminderung der THG-Emissionen um 65 Prozent bis 2030 und eine Dekarbonisierung bereits bis 2040. Dennoch erfordern selbst die offiziellen EU-Ziele eine Erhöhung der jährlichen THG-Minderung bis 2030 um den Faktor 2,5 gegenüber dem Durchschnitt der zwei Jahrzehnte zuvor. Auch beim Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch muss sich der jährliche Zuwachs mehr als verdoppeln. Das ist gleichermaßen eine gewaltige Herausforderung wie ein Beleg für viel zu spätes Handeln.

Verschärfend aus heutiger Sicht: Laut der Europäischen Umweltagentur könnte die EU ihr Klimaziel für 2030 um sieben Prozentpunkte verfehlen, auch die beschlossene Klimaneutralität bis 2050 läge in weiter Ferne. Gegenwärtig liegen die EU-Emissionen nur 31 Prozent unter dem Referenzjahr 1990. Dennoch hat sich Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen Anfang Februar 2024 für eine Emissionsreduktion von 90 Prozent bis zum Jahr 2040 ausgesprochen. Dies gehe einher mit einer annähernd vollständigen Dekarbonisierung des Stroms in der zweiten Hälfte des Jahrzehnt 2031 bis 2040 oder kurz danach, so die Kommissionsmitteilung.

Rat und EU-Parlament verhandelten mit der Kommission in den letzten zwei Jahren die finale Ausgestaltung des EU-55-Pakets. Beeinflusst wurde sie durch den REPowerEU-Plan, den Brüssel als eine Reaktion auf den Angriff Russlands auf die Ukraine beschloss. Mit ihm sollte die Abhängigkeit der EU von fossilen Energielieferungen aus Russland zügig beendet werden. Mittlerweile sind die meisten geänderten oder neu geschaffenen Richtlinien und Verordnungen des EU-55-Pakets verabschiedet.

EU-Lastenteilungs-Verordnung

Das EU-Klimaziel für 2030 besteht aus zwei Unterzielen: Zum einen erhält das alte EU-Emissionshandelssystem (ETS-1) für die Energiewirtschaft und Großindustrie ein verschärftes THG-Minderungsziel. Zum anderen bekommen all jene Sektoren, die nicht dem ETS-1 unterliegen, sondern der EU-Lastenteilungs-Verordnung (Effort Sharing Regulation – ESR), zusammen eine neue Zielstellung. Darunter fallen die Sektoren Gebäudewärme, Verkehr (ohne Schifffahrt und Luftverkehr), Landwirtschaft, Abfall sowie kleinere Energie- und Industrieanlagen. Sie sind für etwa 60 Prozent der inländischen europäischen Emissionen verantwortlich. Beide Regelbereiche müssen bis zum Jahr 2030 deutlich mehr Treibhausgase einsparen als bislang vereinbart, und zwar im ETS-1-Bereich 62 Prozent statt 43 Prozent und im ESR-Bereich 40 Prozent statt 30 Prozent – beides im Vergleich zum Basisjahr 2005.

Im Unterschied zum ETS-1, dessen Ziele und Mechanismen EU-weit für die davon erfassten Bereiche gelten, wird im Rahmen der Lastenteilung das ESR-Gesamtminderungsziel bis 2030 mit unterschiedlichen Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Deutschland muss hier beispielsweise national 50 Prozent THG-Einsparung erbringen, Polen 17,7 Prozent. Wie die Länder diese Minderungsleistung konkret erzielen sollen, ist nur zum Teil auf europäischer Ebene geregelt, vieles liegt in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten.

EU-Emissionshandel für Energiewirtschaft und Industrie (ETS-1)

Die Reform des seit 2005 existierenden Emissionshandelssystems für die Energiewirtschaft und Industrie sowie den innereuropäischen Luft- und (künftig) Schiffsverkehr (EU emission trading system - ETS-1) ist einer der wichtigsten Bausteine des EU-55-Pakets (EU-Parlament, 2023c). Nach Einschätzung des WWF hätte das THG-Minderungsziel für das ETS-1 bis 2030 gegenüber 2005 bei 70 Prozent statt bei 62 Prozent liegen müssen, um einen gerechten Beitrag zur Realisierung der Pariser Klimaziele zu leisten. Dennoch wurde das System mit der Novellierung so gestärkt, dass es erstmals tatsächlich wirksam wird. Die Preise für die CO2-Zertifikate sind seit 2021 förmlich explodiert, von zuvor jahrelang unter 25 Euro je Tonne auf bis zu 100 Euro. Seit Mitte Januar 2024 schwankt der CO2-Preis um 65 Euro.

In den Verhandlungen um das ETS-1 erkämpfte sich die Lobby der Schwerindustrie einige Erleichterungen gegenüber dem Ursprungsentwurf der Kommission. Unter anderem wird die kontraproduktive kostenlose anteilige Zuteilung von Verschmutzungsrechten an die Industrie viel zu langsam (schrittweise bis 2034) durch die Versteigerung der Zertifikate ersetzt, wie sie in der Energiewirtschaft schon seit 2013 die Regel ist und in diesem Sektor das Entstehen von Übergewinnen über das ETS-1 verhindert (Leistungslose Übergewinne entstehen, wenn der Handelswert kostenlos zugeteilter Emissionsrechte auf die Produktpreise übergewälzt wird). Nach Angaben des IWF stellt diese kostenlose Industrie-Zuteilung die größte Subventionierung fossiler Brennstoffe sowohl in der EU als auch international dar (IWF, 2019). Daneben bleibt die Löschung von Zertifikaten im Falle zusätzlicher Klimaschutzmaßnahmen auf nationaler Ebene, wie z.B. einer früheren Abschaltung von Kohlekraftwerken (als im ETS-Minderungspfad antizipiert), weiterhin fakultativ. Deutschland beispielsweise hat von solchen Löschungen bislang keinen Gebrauch gemacht, wohl auch, um weiterhin Einnahmen durch die Versteigerung von Emissionsrechten generieren zu können.

Mit den neuen Vorgaben werden Energiewirtschaft und Industrie im ETS-1 ab 2024 dennoch auf einen deutlich strengeren Minderungspfad gezwungen. In den sechs Jahren bis 2030 verdoppeln sich so die THG-Einsparmengen gegenüber den bisherigen Zielen mit einem linearen Minderungsfaktor von 4,3 bzw. 4,4 Prozent statt bislang 2,2 Prozent pro Jahr. Das bedeutet, dass die jährliche Auktionsmenge an Emissionsberechtigungen im ETS-1 bereits im Jahr 2039 auf null sinken wird und nicht erst im Jahr 2058, wie im System vor der Reform. Zudem werden zeitnah alte und ggf. neu entstehende Überschüsse aus ungenutzten Zertifikaten schneller dem Markt entzogen. Experten prognostizieren, dass infolge der Reform die Kohleverstromung in Europa bereits vor dem Jahr 2030 unrentabel wird.

Das ETS-1 gehört zumindest umweltpolitisch nun zu den schärferen Schwertern im Arsenal der EU, insbesondere in der Energiewirtschaft, sofern es nicht aufgeweicht wird. Es ist aber kein Ersatz für ordnungsrechtliche Instrumente, wie nationale Kohleausstiegsgesetze oder Effizienzvorgaben für die Industrie (Planbarkeit, frühe Emissionsminderungen bei noch niedrigen CO2-Preisen). Insbesondere bei hohen CO2-Preisen bedarf es zudem eines sozialen Ausgleichs. Der unten beschriebene (unzureichende) «Klimasozialfonds» soll nur die Wirkungen des neu eingeführten Emissionshandels für Wärme und Verkehr (ETS-2) kompensieren, der ab 2027 preiswirksam wird.

CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Mit der ETS-1-Reform wird ein Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) eingeführt. Auf importierte Waren aus dem Nicht-EU-Ausland wird künftig eine CO2-Abgabe erhoben, um so Wettbewerbsunterschiede zwischen Produkten von heimischen Produzenten und vergleichbaren ausländischen Produkten auszugleichen, die aufgrund unterschiedlich starker oder gar fehlender CO2-Bepreisung prognostiziert werden. Die Abgabe wird im Einklang mit der Verminderung kostenloser Emissionsrechte für die Schwerindustrie im ETS-1 erhoben, also schrittweise erhöht. Erst im Jahr 2034 wirken beide Maßnahmen voll. Umweltverbänden kritisieren dieses späte Ende der Gratiszuteilung von Emissionsrechten.

CBAM soll das sogenannte Carbon Leakage verhindern. Carbon Leakage tritt nach Definition der EU-Kommission dann auf, wenn Unternehmen die Produktion aus klimapolitischen Gründen in andere Länder transferieren oder Importe aus diesen Ländern gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Produkte ersetzen würden. Dies könnte weltweit zu einem Anstieg der Gesamtemissionen führen. Dies ist ein Grund, warum nicht nur Unternehmen, sondern auch Gewerkschaften und Umweltverbände in der EU CBAM grundsätzlich begrüßen.

Ein Kritikpunkt von Teilen der Industrie und einiger Verbände war jedoch, dass CBAM das «Äquivalenzprinzip» nicht berücksichtigt: Der Grenzausgleich erfolge nur auf Importseite, Exporte von EU-Unternehmen ins nichteuropäische Ausland seien nicht geregelt, würden also auch nicht entlastet (Eine Entlastung von Exporten könnte allerdings gegen WTO-Regeln verstoßen). Die Umwelt- und Entwicklungsorganisation Germanwatch kritisiert wiederum, die Verwendung der Einnahmen von CBAM allein für die EU verstärke den Eindruck, CBAM sei ein konfrontatives, protektionistisches Instrument. Die EU solle deshalb die Einnahmen nutzen, um die gerechte Transformation in weniger wohlhabenden Ländern zu unterstützen.

EU-Emissionshandel für Wärme und Verkehr (ETS-2)

Eine der aus sozialer Sicht umstrittensten Änderungen ist die Einführung eines neuen, separaten EU-Emissionshandels für die Sektoren Wärme und Verkehr (ETS-2) ab 2027. Beide Sektoren fallen allerdings weiterhin unter die verbindlichen nationalen Klimaziele im Rahmen der EU-Lastenteilungsverordnung (siehe oben). Die nationalen Regierungen bleiben letztlich dafür verantwortlich, dass die Emissionen in diesen Sektoren ausreichend reduziert werden. Somit fungiert das ETS-2 letztlich als zusätzliche Absicherung und neue Einnahmequelle.

Die CO2-Kosten, die durch das ETS-2 entstehen, werden sich auf der Heiz- und Tankrechnung wiederfinden. In diesen beiden Sektoren ist Klimaschutz deutlich teurer als in der Stromwirtschaft, wo bereits CO2-Preise von 30 bis 50 Euro reichen, um zeitweise alte Kohlekraftwerke aus dem Markt zu drängen. Wissenschaftliche Schätzungen gehen von mindestens 100 bis 150 Euro Kosten je vermiedener Tonne CO2 für den Wärme- und etwa 150 Euro für den Verkehrssektor aus. Aufgrund der ausbleibenden Verkehrs- und Wärmewende bei gegebenem CO2-Minderungspfad für die beiden Sektoren - er beträgt 43 Prozent bis 2030 gegenüber 2005 mit jährlichen linearen Minderungsfaktoren von etwas über 5 Prozent jährlich – könnten die CO2-Zertifikatspreise im ETS-2 sogar noch deutlich höher klettern.

Eine im Auftrag des WWF 2022 verfasste Studie verwies auf den sozialen Sprengstoff und die begrenzte Wirksamkeit des Kommissionsentwurfs zum ETS-2, insbesondere auch darauf, dass eine gerechte Rückverteilung der Einnahmen in allen Mitgliedstaaten ein hohes Maß an politischer Verantwortung erfordere. Das EU-Parlament wiederum forderte erfolglos, Öl- und Gaskonzerne sollten zur Entlastung der Verbraucher*innen die Hälfte der Kosten tragen. Als Kompromiss wurde eine preisliche «Notbremse» vereinbart, die zunächst bei CO2-Preisen von 45 Euro je Tonne CO2 und ggf. bei weiteren Eingriffsschwellen greift. Oberhalb dieser Marken sollen zusätzliche Zertifikatsversteigerungen aus einer eigenen ETS-2-Reserve den Handelspreis wieder nach unten drücken. Allerdings sind Versteigerungsvolumen und Reserve begrenzt. Zusätzlich auf den Markt kommen jeweils nur wenige Prozent des Gesamtbudgets, dementsprechend könnten die Preisbremsen weitgehend versagen und CO2-Preise über 200 Euro wären möglich. Zum Kompromiss gehört zudem, dass der Endkundenmarkt stärker auf Missbrauch überwacht werden soll. Zudem wird der Beginn des ETS-2 auf 2028 verschoben, sollten die Energiepreise außergewöhnlich hoch bleiben.

Übrigens hat die Große Koalition mit Unterstützung der deutschen Grünen und gegen die LINKEN schon 2021, also im Vorgriff auf das von ihr angestrebte EU-ETS-2, mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein nationales Bepreisungssystem für Gebäude und Verkehr eingeführt.

Erneuerbare Energien

Die dritte Überarbeitung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (Renewable Energy Directive - RED III) gibt das verbindliche Ziel vor, den Anteil erneuerbarer Energien (EE) am gesamten Bruttoendenergieverbrauch der EU auf 42,5 Prozent zu steigern (Stand 2021: 21,8 Prozent). Bislang lag das Ziel bei 32 Prozent. Das neue Ziel soll durch selbst festzulegende nationale Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die in «Nationalen Energie- und Klimaplänen» (NEKP) verankert werden, welche von Brüssel überprüft werden.

Umweltverbände kritisieren, beim Gesamtziel wäre deutlich mehr drin gewesen, nachdem durch weitergehende freiwillige Beiträge der Mitgliedsstaaten EU-weit über die 42,5 Prozent hinaus ein EE-Anteil von 45 Prozent erreicht werden soll. Immerhin verschärfte Brüssel weitere verbindliche EE-Sektorziele für die Bereiche Gebäude, Wasserstoff in der Industrie, Wärme, Fernwärme und Verkehr bzw. führte überhaupt erst Ziele ein. Hier gelten teils spezifische Wachstumsziele für den Anteil der EE in den jeweiligen Sektoren, denen sich jeder Mitgliedstaat unterwerfen muss. Überdies gibt es Vorgaben zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau Erneuerbarer Energien sowie von Energiespeichern und Netzen. Kritisch äußerten sich Umweltverbände zur Rolle von Biomasse: Bäume, die direkt zur Energiegewinnung gefällt und als Biomasse verfeuert werden, sind zur Erfüllung der Erneuerbaren-Quote anrechenbar, was eine nicht-nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Folge haben wird.

Energieeffizienz

Die novellierte Energieeffizienz-Richtlinie (Energy Efficiency Directive - EED) verlangt verbindlich, den geschätzten EU-weiten Endenergieverbrauch bis 2030 um 11,7 Prozent im Vergleich zu einer Referenzentwicklung zu senken. Daraus ergibt sich laut EU-Kommission eine Obergrenze von 763 Mio. Tonnen Rohöläquivalent. Das erfordert absolute Verbrauchsminderungen von 1,49 bis später 1,9 Prozent pro Jahr. Eine Zielaufteilung auf die Mitgliedstaaten gibt es nicht. Zwar müssen die Mitgliedsstaaten, ähnlich wie bei RED III, in ihren NEKP nationale Beiträge und Zielpfade festlegen, um das EU-Energieeffizienzziel als Ganzes erreichbar zu machen. Im Unterschied zu RED III sind die nationalen Beiträge zur EED aber ausdrücklich als «indikativ» gelabelt (also nur eine Orientierung).

Sowohl bei RED III als auch bei der EED sollen bei drohenden Abweichungen vom EU-Zielpfad bis 2030 über eine EU-Governance-Verordnung Mechanismen starten, um die Mitgliedstaaten wieder in die Spur zu bringen. Inwieweit sich dieses Reporting- und Reparaturinstrument als wirksam erweist, wird auch von dessen anstehenden Novellierung abhängen.

Klimasozialfonds

Um ökonomisch schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer dabei zu unterstützen, die Preisauswirkungen des neuen ETS-2 im Bereich Gebäude und Mobilität zu bewältigen, führt die EU für den Zeitraum 2026 bis 2032 den Klimasozialfonds (Social Climate Fund – SCF) ein. Dieser enthält jedoch deutlich weniger Mittel, als ursprünglich vorgesehen. Als Teil des EU-Haushalts soll er aus den Auktionseinnahmen des ETS-2 bis zu einem Höchstbetrag von 65 Milliarden Euro aufgefüllt werden. Genutzt werden soll der Klimasozialfonds vor allem für Menschen, die besonders von Energie- und Verkehrsarmut betroffen sind. Zu den möglichen Ausgaben gehören auch Investitionen, die soziale Belastungen verhindern helfen.

Die Mitgliedstaaten müssen zum SCF aus ihren eigenen Haushalten eine Kofinanzierung in Höhe von 25 Prozent leisten. Der Kommissionsentwurf sah hier ursprünglich 50 Prozent vor. Das dürfte der Hauptgrund sein, warum der Fonds inklusive Kofinanzierung nun insgesamt nur 87 Milliarden Euro betragen wird, statt ursprünglich geplanter 144 Milliarden Euro. Dies ist ein Armutszeugnis angesichts der zu erwartenden Belastungen gerade einkommensarmer Haushalte z.B. durch die Inflation und die Lasten der Militarisierung der Außenpolitik. Ferner werden die eingeschränkten Kofinanzierungsmöglichkeiten ärmerer EU-Länder zwar durch eine EU-interne Umverteilung des Auktionsaufkommens abgemildert, aber wahrscheinlich nicht adäquat ausgeglichen.

Im Oktober 2023 verabschiedete die EU-Kommission zusätzlich «Empfehlungen zu Energiearmut». Die Lektüre lohnt sich, da sich mittels etlicher dieser Empfehlungen von der Zivilgesellschaft in den Mitgliedsstaaten Druck auf nationale Regierungen ausüben lässt.

Pkw-Regulierung

Einer der in der Öffentlichkeit am stärksten wahrgenommenen Beschlüsse des EU-55-Pakets ist das Aus für den Verbrennungsmotor ab 2035. Es wurde im Rahmen der reformierten CO2-Regulierung für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (CO2 emissions standards for cars and vans) festgezurrt. Generell sollen die CO2-Emissionen bis 2030 gegenüber den mittleren Emissionen im Jahr 2021 bei Pkws um 55 Prozent (statt ursprünglich 37,5 Prozent) sinken bzw. um 50 Prozent statt 31 Prozent bei leichten Nutzfahrzeugen. Ab dem Jahr 2035 dürfen neue Fahrzeuge kein CO2 mehr emittieren. Das deutsche Umweltministerium hatte bis 2030 sogar ein Minus von 75 Prozent vorgeschlagen, Bundeskanzler Scholz bremste jedoch in Brüssel.

Gerade angesichts des enormen deutschen Widerstands ist zumindest das Brüsseler Verbrenner-Aus ein umweltpolitischer Erfolg. Trotz von der FDP veranlasster (aber letztlich wohl kaum durchsetzbarer) Protokollnotizen zur EU-Richtlinie, die Ausnahmen für nachweislich mit synthetischen Kraftstoffen zu betankenden Fahrzeugen möglich machen sollen, haben die Hersteller jetzt ein klares Signal. Den meisten ist ohnehin klar, dass mit Wasserstoff fahrende Pkw im Vergleich zu Elektroautos enorm teuer sein würden. Entsprechend bauen sie nun die Flotten schrittweise auf Elektromobilität um, der Verbrennungsmotor wird Geschichte sein. Inwieweit hier die Minderungsziele der EU-Lastenteilung und des ETS-2 hier zusätzlichen politischen Handlungsdruck aufbauen, bleibt vorerst offen.

Gerade in Deutschland zeigt sich, dass auf dem Weg zu einer emissionsfreien Mobilität das Verbrenner-Aus der EU allein unzureichend ist. Denn auf dem Weg dahin verhindert die FDP mit Duldung der SPD zukunftsfähige Verkehrslösungen. Sie bestünden in einer echten Verkehrswende (Verkehrsminderung, Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Rad- und Fußverkehrs zu Lasten der individuellen motorisierten Mobilität) und nicht nur in einem Wechsel des Antriebs.

EU-Gebäude-Richtlinie

Die Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Ministerrat und Parlament zur Reform der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) wurden erst im Dezember 2023 abgeschlossen. Ein deutsches Bündnis von Umwelt-, Sozial- und Verbraucherverbänden hatte noch im August 2023 von der Bundesregierung gefordert, sich für wirkungsvolle Mindesteffizienzstandards (MEPS) einzusetzen, insbesondere für besonders schlecht isolierte Gebäude, welche der Kommissionsentwurf ursprünglich auch vorsah. Denn es drohe in den Verhandlungen der aus sozialer wie ökologischer Sicht sinnvolle Ansatz zu scheitern, wonach zuerst jene Häuser saniert werden müssten, die den schlechtesten Energiestandard aufweisen. Tatsächlich setzte sich der EU-Ministerrat mit seiner Position gegen die Kommission und den in dieser Frage sogar noch ambitionierteren Beschluss des EU-Parlaments durch – die MEPS wurden letztlich gekippt. Die Bundesregierung hat die konservative Haltung des Ministerrats in dieser Frage maßgeblich mitgeprägt.

Nunmehr existieren weiterhin weder auf EU-Ebene, noch in Deutschland konkrete Sanierungspflichten für Hauseigentümer. Die Mitgliedstaaten sind lediglich dazu verpflichtet, den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch ihres gesamten Wohngebäudebestands schrittweise zu reduzieren, und zwar bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Dabei sollen die energetischen Sanierungen der ineffizientesten Wohngebäude eines Landes 55 Prozent dieser veranschlagten Minderung liefern. Ob sie zur Umsetzung Ordnungsrecht oder Fördermittel einsetzen, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Schnelle Sanierungen besonders alter ineffizienter Gebäude sind nur dann hilfreich für einkommensschwache Gruppen, wenn die Kosten nicht oder nur sehr beschränkt auf die Miete umgelegt werden dürfen. Dies wäre auch im nationalen Mietrecht zu verankern und mit erforderlichen Fördermitteln abzusichern.

Gas- und Wasserstoff-Paket

Der zweite Teil des EU-55-Pakets umfasste im Dezember 2021 Vorschläge für einen regulativen Rahmen zur Dekarbonisierung der Gasmärkte und Förderung der Wasserstoffwirtschaft. In diesem Zusammenhang kritisierte die Agentur der europäischen Regulierungsbehörden Acer den Zehn-Jahre-Netzentwicklungsplan (TYNDP) der europäischen Fernleitungsnetzbetreiber für die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff und darin besonders den Kostenanteil, der nicht für Wasserstoff vorgesehen ist. Es sei «schwer zu verstehen, warum dieser TYNDP so ein großes Portfolio ‹konventioneller› Gas-Infrastrukturprojekte im Kontext des europäischen Green Deal einschließt», heißt es in der Stellungnahme.

Die EU-Kommission sieht es offensichtlich lockerer: Die Organisation Food & Water Action Europe analysierte die von der Kommission angenommene Unionsliste der «Projekte von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse» (PCI- und PMI-Liste). Sie enthalte 68 von der fossilen Brennstoffindustrie vorgeschlagene Wasserstoff-Projekte, die nun berechtigt sind, öffentlich gefördert zu werden. Das Versprechen vom klimafreundlichen Wasserstoff scheine sich zu einem «Multi-Milliarden-Jackpot für die fossile Gasindustrie» entwickelt zu haben, denn «nur ein kleiner Bruchteil der Projekte, die für das Top-Priority-Label vorgeschlagen werden, sind glaubwürdige grüne Wasserstoffprojekte». Lediglich zehn Prozent von ihnen behaupteten, erneuerbaren Wasserstoff zu transportieren zu wollen. Bei mehr als der Hälfte der Projekte, die für das Verfahren der Unionsliste eingereicht wurden, sei ausdrücklich erwähnt worden, dass der Transport von fossilem Wasserstoff angestrebt wird.

Im Juli 2023 trat ein Rechtsakt der EU-Kommission in Kraft, der definiert, unter welchen Bedingungen künftig Wasserstoff das Etikett «grün» angeheftet werden kann, der über ein Elektrolyseverfahren mittels Strom hergestellt wird. Auch wenn bilanziell Ökostrom eingesetzt wird, könnte danach in der EU produzierter Wasserstoff eher grau (also teils fossil produziert) als grün sein, die Kriterien aus Brüssel lassen dies zu. Überdies ist weiter unklar, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen realistischer Weise grüner Wasserstoff importiert werden kann. Die Wasserstoffstrategie Deutschlands geht beispielsweise von Importquoten von 70 bis 80 Prozent aus, sozialökologische Leitplanken dafür stehen aus. Somit besteht die Gefahr, dass die Dekarbonisierung Deutschlands in Teilen auf Kosten des Globalen Südens geht.

Dies würde verstärkt, wenn der künftige Wasserstoffeinsatz nicht allein auf jene Bereiche beschränkt wird, wo er tastsächlich die einzige Alternative zur Verwendung fossiler Brenn- und Rohstoffe darstellt (d.h. bei der Eisenreduktion, Teilen der Grundstoffchemie, im Flug- und Seeverkehr, bei der Rückverstromung für die sogenannte Dunkelflaute). Gerade im Gebäudebereich zur Wärmeversorgung oder in PKWs hat er jedoch nichts zu suchen. Dennoch zielen hierzulande etwa das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder die von der FDP angestrebten EU-Ausnahmen für synthetische Kraftstoffe in Pkws ab 2035 auch darauf ab.

Ein ähnlich lockeres Verhältnis haben die EU-Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten zu Gaslieferungen aus dem Ausland. Hier führt der aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine nachvollziehbare Übergang von Pipelineimporten aus Russland zu LNG-(Flüssiggas)Importen zu zusätzlichen umweltschädlichen Gasexplorationen in den USA und Ländern wie Katar oder Senegal. Natürlich erfordert der Wegfall russischer Gaslieferungen eine schnelle Reaktion der EU, um Gaseinsparungen und alternative Lieferungen zu organisieren. Insbesondere Deutschland ist jedoch dabei, eine stark überdimensionierte LNG-Infrastruktur aufzubauen.

Rechtsakte im Umfeld des Fit-for-55-Plans

Als Reaktion auf denInflation Reduction Act (IRA) in den USA verabschiedete die EU den Net-Zero-Industry-Act (NZIA) in Verbindung mit dem Critical Raw Materials Act (CRM). Verabschiedet wurden zudem der EU-Aufbaufonds bzw. das NextGeneration-Programm als wirtschaftspolitische Reaktion auf die Pandemie-Krise sowie der REPowerEU-Plan, welcher, wie oben angedeutet, wirtschaftspolitisch auf den russischen Überfall auf die Ukraine reagiert. Bidens IRA veranschlagt für Energiesicherheit und Klimaschutzprogramme im Zeitraum von zehn Jahren 369 Milliarden Dollar. Das ist viel Geld, welches zudem lediglich an die Bedingung geknüpft ist, in den USA zu produzieren. Der Rechtsakt hat in der EU für viel Wirbel gesorgt, da befürchtet wird, Produktion könne von hier in die Vereinigten Staaten abwandern. Allerdings umfasst die zwischen den Jahren 2000 und 2022 allein durch die EEG-Umlage in Deutschland aktivierte Fördersumme für Ökostromanlagen rund 294 Milliarden Euro. Hinzu kommen Förderprogramme für Gebäudesanierung, Energieeffizienz u.a. Dennoch kommt die Geldschwemme des IRA nun massiv und konzentriert quasi als verspätete Welle. Sie war auch überfällig, schließlich lagen 2021 die energiebedingten CO2-Emissionen je Einwohner in den USA um 83 Prozent höher als in Deutschland und waren achtmal so hoch wie in Indien.

Der NZIA soll eine Antwort Europas auf den IRA und auf Industrie-Subventionen in China sein Demnach soll die EU bis 2030 mindestens 40 Prozent ihres jährlichen Bedarfs an strategisch wichtigen klimaneutralen Technologien in der EU herstellen. Im Gegensatz zu den USA fließt hier aber kaum frisches Geld aus Brüssel. Dafür werden die beihilferechtlichen Zügel zur Unterstützung von privaten Unternehmen gelockert. Die Mitgliedstaaten sollen den Umbau leichter subventionieren können. Dass dies teuer werden kann, deutet sich bei den zehn Milliarden Euro Subventionen an, die Deutschland allein der geplanten Intel-Chipfabrik in Magdeburg zur Verfügung stellen will.

Der CRM der EU definiert strategische und kritische Rohstoffe. Die Kommission hat dafür eigens ein Informationssystem aufgebaut. Rohstoffbezogene Wertschöpfungsketten und die Kreislaufwirtschaft in der EU sollen gestärkt werden, oder unter europäischer Beteiligung stattfinden. Allerdings fehlen ein Bekenntnis und konkrete Ziele zur Reduktion der Energie- und Ressourcennachfrage. Das Gesetz hebt stark auf Recycling ab, aber Regelungen wie das Recht auf Reparatur, ein gutes Öko-Design oder Produktpässe finden keine oder wenig Erwähnung. Ebenso fehlt die Formulierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den angestrebten strategischen Partnerschaften mit rohstoffreichen Drittländern. Germanwatch oder die österreichische Forschungsstiftung OFSE befürchten wohl zurecht die Fortführung oder sogar Verstärkung globaler extraktivistischer Strukturen.

Gesamtbewertung

Inflationäre Zuschreibungen, wie «Neoliberalismus» oder «das Beharren auf den reinen Markt» sind nicht selten unpräzise, zumindest als übergreifende Kategorisierungen. Gerade die Klimakrise und die Reaktionen darauf haben eine Regulationsweise hervorgebracht, die gegenüber beispielsweise dem Zeitraum vor der Jahrtausendwende durch einen deutlich aktiveren, häufig Investitionen lenkenden Staat, eine tiefgreifende Regulierung relevanter Teile wirtschaftlicher Tätigkeiten und neue (teils innovative) Umsetzungsinstrumente gekennzeichnet ist.

Aus klimapolitischer Sicht ist das Umsteuern schon eine Weile auf dem Weg – insbesondere im Elektrizitätssektor auch mit beachtlichen Erfolgen. Gerade in den Bereichen Gebäude und Mobilität kommen die notwendigen Veränderungen jedoch kaum in Gang. Dies liegt nicht nur an Beharrungskräften und Gegenwehr aus dem fossilistischen und Automobilsektor sowie von Immobilieneigentümern. Die Konflikte rühren zunehmend aus dem systembedingten Widerstand im Kapitalismus gegen Umverteilungen von oben nach unten, erst recht in einem Umfang, wie sie angesichts der gewaltigen Transformationsaufgabe nötig wären. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) machte hierzulande Finanzierungslücken transparent, die eher größer als kleiner werden dürften, sollten Vermögende nicht deutlich stärker zum Umbau beitragen. Der Abbau klimaschädlicher Subventionen und die Beseitigung der Schuldenbremse wären weitere Elemente, um die Dekarbonisierung zu finanzieren.

Die zweite systembedingte Barriere besteht in dem ungebrochenen Wachstumsfetischismus, der eine adäquate Antwort auf die Klimakrise verhindert und Scheinlösungen befördert, die Probleme nur verlagert und nicht löst. Beide Konflikte werden sich weiter zuspitzen und mit den Folgen der Klimakrise verbinden. In diesem Umfeld könnten immer stärker von ehrlichen Dialogen abgeschottete Diskurse die reaktionäre Rechte stärken, vor allem, indem sie über die Sozialen Medien Fake News und Halbwahrheiten verbreiten.

Somit sind auch die Hauptaufgaben für die Linke in Sachen Klimagerechtigkeit benannt: Kampf um Umverteilung und soziale Absicherung des Strukturwandels sowie von Grundbedürfnissen wie Wohnen und Gesundheit, Widerstand gegen Scheinlösungen zu Lasten Dritter, insbesondere des Globalen Südens, dafür Abkehr vom Wachstumsfetischismus. Parallel sollten richtungssichere Umbaupläne (auch wenn sie von Regierenden kommen) kritisch unterstützt werden. Es bedarf auch eigener energischer und fachkundiger Interventionen, wohin der Umbau gehen und wer ihn bezahlen soll. Das bedarf der Aufklärung darüber, was ist und wo wir hinmüssen, und zwar nicht nur in Überschriften, sondern en detail. Nicht zuletzt erschwert Krieg genauso jegliche Zukunftslösungen, während Frieden sie erleichtern kann.